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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sindNorm
BauRG 1912 §15;Rechtssatz
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des BauRG unterlag die Übertragung unbeweglicher Sachen nach dem Gebührengesetz aus 1850, RGBl 74, einer Immobiliargebühr. Mit dem Inkrafttreten des GrEStG 1940, DRGBl I 1940 585, am 1.5.1940, traten die "entsprechenden Vorschriften in der Ostmark" außer Kraft (§ 23 Abs 3 Z 1 legcit). Die in der Folge erlassenen Bestimmungen über die Gerichtsgebühren und Justizverwaltungsgebühren (BGBl 1950/75, wiederverlautbart unter BGBl 1962/289) sahen keine Gerichtsgebühren für die Eintragung des Baurechts vor. In TP 9 des GGG, BGBl 1984/501, wurde sodann die Gebühr für die Eintragung des Baurechts aufgenommen und damit eine bis dahin bestehende Lücke des Gebührenrechts (Gerichtsgebührenrechts) geschlossen (Hinweis Tschugguel/Pötscher, Die Gerichtsgebühren/5, S 165). Nach § 26 GGG richtet sich die Bemessungsgrundlage der Eintragungsgebühr nach den bei der Ermittlung der Grunderwerbsteuer bzw der Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer anzuwendenden Vorschriften. Daraus folgt, daß die Bestimmungen der §§ 15 ff BauRG nicht mehr dem Rechtsbestand angehören, sei es aus der Sicht der Grunderwerbsteuer durch die ausdrückliche Vorschrift des § 23 GrEStG 1940, sei es aus der Sicht der - bis 1984 gar nicht erhobenen - Gerichtsgebühren, jedenfalls durch materielle Derogation durch die Bestimmungen des § 26 GGG (Hinweis Schweinhammer, Bauen auf fremdem Grund - Grunderwerbsteuer und Gebühren, NZ 1989, 312). Eine Ermittlung der Eintragungsgebühr nach den Bestimmungen der §§ 15 ff BauRG kommt daher nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996160104.X01Im RIS seit
14.01.2002