RS Vwgh 1996/8/23 95/02/0590

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Veröffentlicht am 23.08.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §41 Abs4;
FrG 1993 §48 Abs4 Z1;
FrG 1993 §54;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §30 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/11/25 94/02/0371 2

Stammrechtssatz

Ein Beschluß des VwGH, mit dem dem Antrag des Fremden, der gegen den Bescheid, betreffend Feststellung gemäß § 54 FrG 1993, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gemäß § 30 Abs 2 VwGG stattgegeben wurde, hat keinen Einfluß auf die Rechtmäßigkeit der Schubhaft. Vielmehr läßt sich aus § 48 Abs 4 Z 1 FrG 1993 (über die Dauer der Schubhaft im Falle einer noch nicht rechtskräftigen Entscheidung über einen Antrag gemäß § 54 FrG 1993) entnehmen, daß die Anhängigkeit eines diesbezüglichen Verfahrens der Schubhaft nicht entgegensteht. Mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen einen letztinstanzlichen Bescheid nach § 54 FrG 1993 kann aber die Rechtsposition des Fremden nicht besser geworden sein, als sie vor der Erledigung durch die letztinstanzliche Behörde gegeben war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995020590.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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