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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Rechtssatz
Enthält der angefochtene Bescheid keinen die Aussetzung des Verfahrens verfügenden Spruchteil, sondern wird diese nur am Ende der Begründung genannt, liegt kein Aussetzungsbescheid iSd § 38 AVG vor, weil die Ausführungen in der Begründung keinen normativen Inhalt haben.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Diverses Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996110188.X02Im RIS seit
20.11.2000