RS Vwgh 1996/8/26 96/11/0188

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Veröffentlicht am 26.08.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
AVG §59 Abs1;

Rechtssatz

Enthält der angefochtene Bescheid keinen die Aussetzung des Verfahrens verfügenden Spruchteil, sondern wird diese nur am Ende der Begründung genannt, liegt kein Aussetzungsbescheid iSd § 38 AVG vor, weil die Ausführungen in der Begründung keinen normativen Inhalt haben.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Diverses Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996110188.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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