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40 VerwaltungsverfahrenNorm
B-VG Art90 Abs2Leitsatz
Zurückweisung von Gesetzesprüfungsanträgen als unzulässig; Erfüllung der Prozeßvoraussetzungen nur für die materiellen Strafvorschriften, nicht jedoch für die mit den vorliegenden Anträgen angefochtenen Bestimmungen des Verwaltungsstrafverfahrens betreffs den Ausschluß der Anwendbarkeit von Bestimmungen des AVG über das Berufungsverfahren im VerwaltungsstrafverfahrenRechtssatz
Zurückweisung von Anträgen des UVS Oberösterreich auf Aufhebung von Teilen des §24 VStG und des §25 VStG.
Wie sich aus dem Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 04.03.94, G11/93, ergibt, hätte der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in Abwägung, ob er die Vorschriften des VStG oder die Tatbestandsnormen anzufechten habe, den zweiten Weg einschlagen müssen. Die Aufhebung der angefochtenen Vorschrift(en) zufolge der vorliegenden - die Aspekte des Art6 EMRK und des erkennbar im Lichte dieser Norm gesehenen Art90 Abs2 B-VG begründungsmäßig verflechtenden - Anträge müßte nämlich auch die vom zitierten, im Verfassungsrang stehenden Vorbehalt zur EMRK gedeckten Verwaltungsstrafverfahren berühren, diesen Vorbehalt für einen wichtigen Bereich (des VStG) generell bedeutungslos werden lassen und insoweit die einfachgesetzliche Rechtslage einschneidender verändern als die Aufhebung einzelner Verwaltungsstraftatbestände.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Prüfungsgegenstand, VerwaltungsstrafrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:G98.1993Dokumentnummer
JFR_10059385_93G00098_01