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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Zustimmung der Miteigentümer iSd § 28 Abs 2 Z 2 OÖ BauO 1994 ist dann nicht erforderlich, wenn es sich um baubewilligungspflichtige Zubauten oder Umbauten innerhalb einer selbständigen Wohnung, einer sonstigen selbständigen Räumlichkeit oder um einen damit verbundenen anderen Teil der Liegenschaft iSd § 1 Abs 1 und 2 WEG 1975 handelt. Diesfalls gelten diese Miteigentümer unter den im § 31 Abs 2 OÖ BauO 1994 umschriebenen Voraussetzungen als Nachbarn und können somit öffentlich-rechtliche Einwendungen iSd § 31 Abs 4 OÖ BauO 1994 erheben (ob auch Wohnungseigentümer des WEG 1948 von § 31 Abs 2 OÖ BauO 1994 betroffen sind, konnte im Beschwerdefall auf sich beruhen). Die im Gesetz festgelegte Schlechterstellung bestimmter Wohnungseigentümer gegenüber Nachbarn gem § 31 Abs 1 OÖ BauO 1994 läßt sich jedenfalls damit rechtfertigen, daß dem Wohnungseigentümer zivilrechtlich wirksame Abwehrmittel (vgl § 13 Abs 2 WEG 1975) zur Verfügung stehen.
Schlagworte
FürsorgeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996050064.X04Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009