RS Vwgh 1996/8/27 96/05/0078

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.08.1996
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Index

L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Niederösterreich
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
BauO NÖ 1976 §96 Abs1 Z2;
GdO NÖ 1973 §63 Abs5;

Rechtssatz

Weder aus § 96 Abs 1 Z 2 NÖ BauO 1976, noch aus § 13 Abs 3 AVG bzw aus der Zusammenschau dieser Bestimmungen läßt sich ein Rechtssatz ableiten, wonach dann, wenn die Gemeindebehörden im ersten Rechtsgang eine Baubewilligung versagt, das Baugesuch daher inhaltlich erledigt haben, die Baubehörden im zweiten Rechtsgang gehalten wären, einen vorliegenden Formmangel zu ignorieren. Aus § 63 Abs 5 NÖ GdO kann keine Bestimmung entnommen werden, wonach die Gemeindebehörden infolge der Aufhebung eines gemeindebehördlichen Bescheides durch die Aufsichtsbehörde gehalten wären, einen bestehenden Formmangel - wenn dieser nicht im Zusammenhang mit den die Aufhebung tragenden Gründen gestanden ist - nicht aufzugreifen.

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Ausschluß BerufungsverfahrenFormgebrechen behebbare Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996050078.X01

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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