Index
L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Weder aus § 96 Abs 1 Z 2 NÖ BauO 1976, noch aus § 13 Abs 3 AVG bzw aus der Zusammenschau dieser Bestimmungen läßt sich ein Rechtssatz ableiten, wonach dann, wenn die Gemeindebehörden im ersten Rechtsgang eine Baubewilligung versagt, das Baugesuch daher inhaltlich erledigt haben, die Baubehörden im zweiten Rechtsgang gehalten wären, einen vorliegenden Formmangel zu ignorieren. Aus § 63 Abs 5 NÖ GdO kann keine Bestimmung entnommen werden, wonach die Gemeindebehörden infolge der Aufhebung eines gemeindebehördlichen Bescheides durch die Aufsichtsbehörde gehalten wären, einen bestehenden Formmangel - wenn dieser nicht im Zusammenhang mit den die Aufhebung tragenden Gründen gestanden ist - nicht aufzugreifen.
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Ausschluß BerufungsverfahrenFormgebrechen behebbare BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996050078.X01Im RIS seit
27.11.2000Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009