Im Prüfungsverfahren gem § 98 NÖ BauO 1976 ist von der Beiziehung der Nachbarn keine Rede. Gerade aus dem Zusammenhang mit § 99 NÖ BauO 1976 bzw § 99a NÖ BauO 1976 ergibt sich zwingend, daß dem Prüfungsverfahren gem § 98 NÖ BauO 1976 die Nachbarn noch nicht beizuziehen sind.