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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Der auch für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der OÖ BauO 1994 rechtskräftige Baubewilligungen geltende § 39 Abs 2 OÖ BauO 1994 sieht nunmehr für die Abweichung vom bewilligten Bauvorhaben Verfahrensvereinfachungen vor (§ 34 OÖ BauO 1994). Dies ändert jedoch nichts daran, daß bei bewilligungspflichtigen Planabweichungen ein Baubewilligungsverfahren auf Grund eines Ansuchens um Baubewilligung durchzuführen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996050064.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009