RS Vwgh 1996/8/27 95/05/0186

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.08.1996
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;

Rechtssatz

Wurde im Gemeinderat nicht nur über den Spruch eines Berufungsbescheides abgestimmt, sondern auch über die Grundzüge der Begründung, dann ist der eine Begründung aufweisende Intimationsbescheid durch die Beschlußfassung im Gemeinderat gedeckt.

Schlagworte

Intimation Zurechnung von Bescheiden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995050186.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten