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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Wurde im Gemeinderat nicht nur über den Spruch eines Berufungsbescheides abgestimmt, sondern auch über die Grundzüge der Begründung, dann ist der eine Begründung aufweisende Intimationsbescheid durch die Beschlußfassung im Gemeinderat gedeckt.
Schlagworte
Intimation Zurechnung von BescheidenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995050186.X01Im RIS seit
20.11.2000