RS Vwgh 1996/8/27 96/05/0055

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Veröffentlicht am 27.08.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §22 Abs1;

Rechtssatz

Gem § 22 Abs 1 ZustG ist die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden. Der Gegenbeweis ist jedoch zulässig (Hinweis E 27.8.1996, 96/05/0054).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996050055.X01

Im RIS seit

24.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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