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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Das Vertrauen auf die Möglichkeit der Errichtung eines Stellplatzes stellt keinen begründeten Ausnahmefall iSd § 71 Wr BauO dar, weil sich aus einer rechtskräftig bewilligten Gehsteigauffahrt und Gehsteigüberfahrt noch kein Recht auf Errichtung eines Stellplatzes ergibt. Aus § 54 Abs 9 Wr BauO (in der im Zeitpunkt der hier erteilten Bewilligung geltenden Stammfassung) ergibt sich, daß eine solche Bewilligung, sofern nicht auf der Liegenschaft Stellplätze bestehen oder zugleich errichtet werden, für das Beladen und Entladen von Fahrzeugen auf der Liegenschaft geschaffen wird (hier kam aber im Hinblick auf das nunmehr gestellte Bauansuchen der nunmehr geltende Bebauungsplan zur Anwendung, der ein Einfahrtenverbot und Ausfahrtenverbot anordnet).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995050177.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2014