RS Vwgh 1996/8/27 95/05/0177

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.08.1996
beobachten
merken

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
BauO Wr §5 Abs4 litr;
BauO Wr §54 Abs9;
BauO Wr §71;

Rechtssatz

Das Vertrauen auf die Möglichkeit der Errichtung eines Stellplatzes stellt keinen begründeten Ausnahmefall iSd § 71 Wr BauO dar, weil sich aus einer rechtskräftig bewilligten Gehsteigauffahrt und Gehsteigüberfahrt noch kein Recht auf Errichtung eines Stellplatzes ergibt. Aus § 54 Abs 9 Wr BauO (in der im Zeitpunkt der hier erteilten Bewilligung geltenden Stammfassung) ergibt sich, daß eine solche Bewilligung, sofern nicht auf der Liegenschaft Stellplätze bestehen oder zugleich errichtet werden, für das Beladen und Entladen von Fahrzeugen auf der Liegenschaft geschaffen wird (hier kam aber im Hinblick auf das nunmehr gestellte Bauansuchen der nunmehr geltende Bebauungsplan zur Anwendung, der ein Einfahrtenverbot und Ausfahrtenverbot anordnet).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995050177.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten