RS Vfgh 1994/6/15 A12/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.06.1994
beobachten
merken

Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art137 / sonstige Klagen
AlVG §6
FamilienlastenausgleichsG 1967 §39 Abs3
FamilienlastenausgleichsG 1967 §39a Abs6
ASVG §447g Abs3 litb

Leitsatz

Abweisung einer Klage des Hauptverbands der Sozialversicherungsträger gegen den Bund auf Zahlung von Mitteln aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger aufgrund der laufenden Krankenversicherungsbeiträge für die ex lege krankenversicherten Bezieher von Karenzurlaubsgeld und Teilzeitbeihilfe; keine gesetzliche Deckung des Klagebegehrens aufgrund systematischer Gesetzesauslegung; Krankenversicherungsbeiträge vom Terminus Aufwand (für das Karenzurlaubsgeld) in §447g Abs3 litb ASVG im Gegensatz zum Terminus Gesamtaufwand in §39 Abs3 FamilienlastenausgleichsG 1967 nicht umfaßt

Rechtssatz

§447g Abs3 litb ASVG idF der 44. ASVG-Novelle und §39a Abs6 FamilienlastenausgleichsG 1987 idF BGBl Nr 604/1987 verpflichten den Familienlastenausgleichsfonds, Beträge an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger zur Abgeltung von Aufwendungen für die Anrechnung von Ersatzzeiten zu zahlen, die für die Dauer des Bezuges von Karenzurlaubsgeld zustehen.

Einerseits ist der gleiche Regelungsgegenstand des §447g Abs3 litb ASVG und des §39a Abs6 FamilienlastenausgleichsG 1967 sowie andererseits der systematische Zusammenhang zwischen §39a Abs6 FamilienlastenausgleichsG 1967 und §39 Abs3 FamilienlastenausgleichsG 1967 entscheidend.

Mit Recht verweist die beklagte Partei darauf, daß es sich bei den Leistungen nach §39 Abs3 FamilienlastenausgleichsG um den Rückersatz eines bereits geleisteten Gesamtaufwandes für Bezieher von Karenzurlaubsgeld handelt, der den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger bereits belastet hatte, wohingegen es nach §39a Abs6 FamilienlastenausgleichsG und §447g Abs3 litb ASVG um (Pensions-)Beitragszahlungen für erst in fernerer Zukunft liegende allfällige Pensionsleistungen geht, weil in diese Ersatzzeiten für den Karenzurlaub einbezogen werden. Da dem Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherungen ein Versicherungsbeitrag zufließen soll, spricht schon dies dafür, daß mit dem Terminus "Aufwand" in §447g Abs3 litb ASVG nur das reine Karenzurlaubsgeld gemeint ist, weil dies auch dem abschließenden Klammerausdruck "§6 Abs1 litb AlVG" Sinn gibt, zumal ein Gebot, (Pensions-)Beiträge von (Krankenversicherungs-)Beiträgen zu zahlen, dem Gesetzgeber kaum zusinnbar ist. Daß demgegenüber der in §39 Abs3 FamilienlastenausgleichsG 1967 verwendete Terminus "Gesamtaufwand" die Karenzurlaubszahlungen samt Krankenversicherungsbeiträgen umfaßt, steht andererseits mit dem Zweck, eine bereits eingetretene Gesamtbelastung zu verringern, zwanglos im Einklang. All dies zeigt, daß der Gesetzgeber bei der Wortwahl bewußt zwischen "Aufwand" und "Gesamtaufwand" unterschieden hat.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Klagen, Auslegung systematische, Arbeitslosenversicherung, Familienlastenausgleich, Sozialversicherung, Karenzurlaub, Krankenversicherung, Beiträge (Sozialversicherung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:A12.1993

Dokumentnummer

JFR_10059385_93A00012_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten