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L82000 BauordnungNorm
AVG §8;Rechtssatz
Aus § 5 Z 8 OÖ BauTG 1994 kann der Nachbar keinen Rechtsanspruch ableiten, weil die Bestimmung ausschließlich auf die Möglichkeit der Grundstücksteilung abstellt und nicht die Lage des Vorhabens oder die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes regelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996050006.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009