RS Vwgh 1996/8/27 96/05/0006

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Veröffentlicht am 27.08.1996
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Index

L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82054 Baustoff Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauRallg;
BauTG OÖ 1994 §5 Z8;

Rechtssatz

Aus § 5 Z 8 OÖ BauTG 1994 kann der Nachbar keinen Rechtsanspruch ableiten, weil die Bestimmung ausschließlich auf die Möglichkeit der Grundstücksteilung abstellt und nicht die Lage des Vorhabens oder die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes regelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996050006.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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