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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Schon bis zum Inkrafttreten der OÖ BauO 1994 nahmen die Grundeigentümer (Miteigentümer) in Ansehung JEDES Ansuchens um Baubewilligung am Bauverfahren regelmäßig nur hinsichtlich der Frage teil, ob die liquid erforderliche, als Beleg dem Ansuchen anzuschließende Zustimmung des Grundeigentümers (der Miteigentümer), wenn der Bauwerber nicht Alleineigentümer ist, vorliegt oder nicht. Darüberhinaus könnten die Grundeigentümer noch Partei des Bauverfahrens hinsichtlich der ihr Eigentum unmittelbar betreffenden Auflagen sein. So gesehen genießen die Grundeigentümer im Bewilligungsverfahren eine eingeschränkte Parteistellung (Hinweis E 10.5.1994, 94/05/0091, und E 21.2.1995, 92/05/0202). Nach § 28 Abs 2 Z 2 OÖ BauO 1994 kommt somit einem vom Bauwerber verschiedenen Grundeigentümer (Miteigentümer) eine - wie oben dargestellt eingeschränkte - Parteistellung nur bei Baubewilligungsansuchen betreffend den Neubau, Zubau oder Umbau von Gebäuden zu.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete BaurechtUmfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte ParteistellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996050064.X03Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009