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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Aus § 31 Abs 4 OÖ BauO 1994 können nicht unmittelbar subj-öff Nachbarrechte abgeleitet werden, es wird damit nur auf jene baurechtlichen Bestimmungen verwiesen, die dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Auf die Einhaltung des § 5 Z 1 OÖ BauTG 1994 steht dem Nachbarn ein Rechtsanspruch zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996050006.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009