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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die demonstrative Aufzählung im § 31 Abs 4 letzter Satz OÖ BauO 1994 schließt zwar nicht aus, daß auch andere Bestimmungen des Baurechtes oder eines Flächenwidmungsplanes oder eines Bebauungsplanes Interessen der Nachbarschaft dienen. Aus den in § 3 OÖ BauTG 1994 enthaltenen Bestimmungen über die allgemeinen Erfordernisse baulicher Anlagen allein kann der Nachbar jedoch noch kein subjektives öffentliches Recht ableiten (Hinweis E 9.3.1982, 81/05/0126, 0127, ergangen zu § 23 Abs 1 OÖ BauO 1976).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996050096.X04Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
02.12.2010