RS Vwgh 1996/8/27 96/05/0067

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.08.1996
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Index

L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §2 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/09/20 92/05/0132 1

Stammrechtssatz

Im Zuge des behördlichen Verfahrens betreffend eine beantragte Gebrauchserlaubnis nach dem Wr GebrauchsabgabeG ist festzustellen, ob dieser Gesichtspunkte des Stadtbildes entgegenstünden. Diese Feststellung ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige. Dem Sachverständigen obliegt es hierbei, aufgrund seines Fachwissens ein Urteil (Gutachten) abzugeben. Aufgrund des Sachverständigengutachtens hat sodann die Behörde als erwiesen anzunehmen, ob die beantragte Gebrauchserlaubnis eine diesbezügliche Wirkung entfaltet, oder ob dies nicht der Fall ist. Äußerungen, die nur unüberprüfbare Behauptungen enthalten und nicht die Erwägungen aufzeigen, aufgrund derer der Sachverständige zu seinem Gutachten gelangt ist, können nicht als taugliches Gutachten eines Sachverständigen angesehen werden (Hinweis E 21.2.1984, 05/0900/80).

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes FachgebietGutachten Beweiswürdigung der BehördeAnforderung an ein GutachtenSachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild Landschaftsbild

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996050067.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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