RS Vwgh 1996/8/27 95/05/0154

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.08.1996
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Index

L85004 Straßen Oberösterreich
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte

Norm

LStG OÖ 1991 §13;
LStG OÖ 1991 §36 Abs2;
MRKZP 01te Art1;
StGG Art5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/10/11 94/05/0202 2

Stammrechtssatz

Die Frage des Trassenverlaufes ist nach Maßgabe des § 13 OÖ LStG 1991 Aufgabe des straßenrechtlichen Baubewilligungsverfahrens und nicht mehr des Enteignungsverfahrens. Die Person, deren Grundstück nach dem OÖ LStG 1991 enteignet werden soll, besitzt auf Grund ihrer Rechtsstellung im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren keinen Rechtsanspruch darauf, daß die Frage, ob die Behörde bei der Bewilligung des Projektes auf die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung Bedacht nimmt, mit ihr erörtert wird, weshalb ihr in dieser Hinsicht mangels gesetzlicher Einräumung diesbezüglicher Parteienrechte auch im folgenden Enteignungsverfahren kein Mitspracherecht zusteht (Hinweis E 29.3.1994, 93/05/0253).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995050154.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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