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41 Innere AngelegenheitenNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter bei Entscheidung über eine Schubhaftbeschwerde ohne Prüfung des Refoulement-Verbotes angesichts der im FremdenG vorgesehenen - und im vorliegenden Fall auch offengestandenen - Möglichkeit eines gesonderten Verfahrens zur Überprüfung der Unzulässigkeit der Abschiebung in ein bestimmtes LandRechtssatz
Anders als in dem dem E v 04.10.93, B364/93, zugrundeliegenden (Übergangs-)Fall, wurde hier das Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer am 23.06.93, somit erst nach Inkrafttreten des FremdenG verhängt. Ihm stand daher bereits die Möglichkeit offen, rechtzeitig während des Verfahrens zur Erlassung (einer Ausweisung oder) eines Aufenthaltsverbotes einen Antrag gemäß §54 Abs1 FremdenG auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat zu stellen.
Angesichts des in §54 FremdenG vorgesehenen gesonderten Verfahrens auf Grundlage des FremdenG hat die Überprüfung der Unzulässigkeit einer Abschiebung in ein bestimmtes Land jedenfalls für den - hier gegebenen - Fall der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (oder einer Ausweisung) nicht mehr im Rahmen der Prüfung einer Schubhaftbeschwerde durch den unabhängigen Verwaltungssenat zu erfolgen.
Dies hat auch dann zu gelten, wenn dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, einen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat gemäß §54 FremdenG zu stellen, zwar offenstand, er diese aber nicht wahrgenommen hat.
Aus dem Blickwinkel des vorliegenden Beschwerdefalles genügt die in §54 FremdenG vorgesehene Möglichkeit, einen Bescheid betreffend die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat zu erwirken, der letztlich vor dem Verfassungs- und dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden kann (vgl. dazu die Entscheidung der Europäischen Kommission für Menschenrechte vom 05.04.93, ÖJZ 1994, 59), den Anforderungen des Art3 EMRK iVm Art13 EMRK.
Schlagworte
Fremdenpolizei, Schubhaft, Fremdenrecht, Refoulement-VerbotEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B1774.1993Dokumentnummer
JFR_10059384_93B01774_01