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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Ein überdachter Stiegenaufgang ist jedenfalls ein nach der NÖ BauO 1976 bewilligungspflichtiges Bauvorhaben, durch das ein Nachbar bei einer Situierung dieses Zubaues in der Nähe seiner Grundgrenze in seinen subjektiven öffentlichen Rechten beeinträchtigt sein könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994050148.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009