RS Vwgh 1996/8/27 94/05/0148

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Veröffentlicht am 27.08.1996
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauO NÖ 1976 §92 Abs1 Z1;
BauRallg;

Rechtssatz

Ein überdachter Stiegenaufgang ist jedenfalls ein nach der NÖ BauO 1976 bewilligungspflichtiges Bauvorhaben, durch das ein Nachbar bei einer Situierung dieses Zubaues in der Nähe seiner Grundgrenze in seinen subjektiven öffentlichen Rechten beeinträchtigt sein könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994050148.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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