RS Vwgh 1996/8/27 96/05/0132

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Veröffentlicht am 27.08.1996
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Burgenland
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L82251 Garagen Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
BauO Bgld 1969 §10 Abs1 Z7;
BauO Bgld 1969 §12 Abs4;
BauO Bgld 1969 §14 Abs1;

Rechtssatz

Fehlt der Genehmigungsvermerk auf den bezogenen Planunterlagen, ist der Spruch eines Bauplatzerklärungsbescheides so unklar, daß nicht feststeht, was nun Bescheidinhalt ist (hier: zwar ist in einem Bauplatzerklärungsverfahren gem § 10 Bgld BauO, ähnlich wie bei der Widmungsbewilligung iSd Stmk BauO 1968, kein im Detail festgelegtes Bauprojekt vorzulegen, doch ist gerade im Hinblick auf § 10 Abs 1 Z 7 Bgld BauO hinsichtlich der Veränderung der Höhenlage eines Grundstückes, in dem im Bereich der Grundstücksgrenze des Nachbarn in einem Abstand von 0,5 m eine Böschung von bis zu 5 m gebildet werden soll, schon im Bauplatzerklärungsverfahren zu prüfen, ob durch diese Veränderung der Höhenlage die Voraussetzungen des § 12 Abs 4 Bgld BauO (Eignung zur Bebauung) vorliegen; die Höhe der Böschung sowie der Neigungswinkel sind auch Grundlagen der im Verfahren erstellten Sachverständigengutachten; sind die Determinanten, von denen die Sachverständigen ausgegangen sind, mangels Versehung der Planunterlagen mit einem Genehmigungsvermerk nicht Bestandteil der Bauplatzbewilligung, so ist diesen Gutachten jede Grundlage entzogen).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996050132.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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