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L85003 Straßen NiederösterreichNorm
AVG §1;Rechtssatz
Für die Frage der Zuständigkeit, die auch von einer gem § 42 AVG in bezug auf Einwendungen präkludierten Partei in der Berufung bestritten werden darf (Hinweis E 3.12.1980, 3112/79, VwSlg 10317 A/1980), gemäß dem NÖ LStG bei der Neuanlage, Umgestaltung oder Umlegung einer Straße ist nicht maßgeblich, ob es sich um eine ZUKÜNFTIGE Landeshauptstraße, Landesstraße oder Gemeindestraße handelt. Denn § 6 Abs 1 bzw § 6 Abs 6 NÖ LStG geht jedenfalls iZm der Umgestaltung von BESTEHENDEN Landeshauptstraßen, Landesstraßen oder Gemeindestraßen aus, auf die sich ein Projekt bezieht, die sich aus § 3 NÖ LStG iVm den Anlagen A und B zum NÖ LStG ergeben.
Schlagworte
sachliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995050185.X01Im RIS seit
20.11.2000