RS Vwgh 1996/8/27 96/05/0175

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Veröffentlicht am 27.08.1996
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art131;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §45 Abs1 Z3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/05/0176

Rechtssatz

Das Beschwerderecht eines Bf gegen ein und denselben Bescheid iSd Art 131 B-VG ist durch die Einbringung der (zeitlich) ersten Beschwerde verbraucht (Hinweis B 25.3.1985, 85/10/0024, VwSlg 11719 A/1985). Es sind somit spätere, von demselben Bf gegen denselben Bescheid erhobene Beschwerden zurückzuweisen. Wurden später eingebrachte Beschwerden vom Beschwerdevertreter im Hinblick auf eine bereits eingebrachte, zeitlich erste Beschwerde zurückgezogen, kann nicht davon die Rede sein, daß mit der Einstellung der Verfahren über die zeitlich späteren Beschwerden wegen ihrer Zurückziehung - auch wenn diese Beschlüsse vor der Zustellung des zur zeitlich ersten Beschwerde ergangenen Erkenntnisses zugestellt wurden - die Einwendung der entschiedenen Sache begründet worden wäre.

Schlagworte

Einwendung der entschiedenen Sache Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996050175.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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