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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versagung einer Baubewilligung aufgrund einer Bausperre; keine Gesetzwidrigkeit einer mit Verordnung erlassenen Bausperre; keine Verpflichtung zur ausdrücklichen Bezeichnung der Verlängerung einer Bausperre; gesetzliche Voraussetzungen für Verlängerung gegeben; ausreichende Bestimmtheit des örtlichen Geltungsbereichs; Erforderlichkeit der Berücksichtigung von Interessen des Landschaftsschutzes; keine WillkürRechtssatz
Keine Gesetzwidrigkeit der BausperreV des Gemeinderates der Marktgemeinde Seewalchen am Attersee vom 15.07.92; zulässige Verlängerung.
Eine Verpflichtung des Verordnungsgebers, die Verlängerung einer Bausperre ausdrücklich als solche zu bezeichnen, ergibt sich nicht aus §58 Oö BauO. Das vom Gesetzgeber in §58 Oö BauO gebrauchte Wort "verlängert" zeigt an, daß Identität des Inhalts vorausgesetzt und nur das Ende der Geltungsdauer hinausgeschoben wird.
Der räumliche Geltungsbereich der BausperreV 1989 der Marktgemeinde Seewalchen am Attersee sowie der Verlängerung 1991 einerseits und der BausperreV 1992 andererseits sind identisch; der zeitliche Geltungsbereich der "neuen" Bausperre schließt unmittelbar an jenen der Verlängerung 1991 an. Die BausperreV 1992 stellt daher ungeachtet der irrtümlichen Bezeichnung als (neue) Bausperre in Wahrheit eine Verlängerung im Sinne des §58 Abs2 zweiter Satz Oö BauO dar. Es war auch die Absicht des Verordnungsgebers, die BausperreV 1989 (ein zweites Mal) zu verlängern.
Bei diesem Ergebnis ist der letzte Halbsatz von §6 erster Satz der BausperreV 1992 (", wenn sie nicht verlängert wird") gesetzeskonform als Hinweis auf die - nach Lage des Falles ausschließlich in Betracht kommende - Möglichkeit einer besonderen Verlängerung wegen zu berücksichtigender überörtlicher Planungen (§58 Abs2 dritter Satz Oö BauO iVm §6 zweiter Satz der BausperreV 1992) anzusehen.
Die Absicht, erstmals einen Bebauungsplan zu erlassen, mit welchem der gegebene Bestand festgeschrieben werden soll, kann durchaus eine zulässige Voraussetzung für eine Bausperre sein.
Aus der - insoweit eindeutigen - Formulierung des §2 erster Satz der BausperreV ergibt sich, daß durch §2 zweiter Satz nicht der räumliche Geltungsbereich der Bausperre - abweichend vom Lageplan - auf Teile der von der Bausperre betroffenen Grundstücke eingeschränkt werden sollte, sondern nur die Lage dieser Grundstücke (im "Uferbereich des Attersees") in Worten näher beschrieben wird.
Die Festlegung des Zieles, (wie hier) eine bestimmte Bebauung zu verhindern, erfordert geradezu die Berücksichtigung von Interessen des Landschaftsschutzes.
Keine in die Verfassungssphäre reichenden Verfahrensfehler.
Der Bebauungsplanentwurf entfaltet keine normative Wirkung und der Umstand, ob die beantragte Bewilligung die Durchführung des künftigen Bebauungsplanes erschwert oder verhindert, ist gegebenenfalls von der Behörde im Wege des Ermittlungsverfahrens festzustellen.
Schlagworte
Baurecht, Bausperre, Landschaftsschutz, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, Bebauungsplan, Geltungsbereich (örtlicher) einer Verordnung, AuslegungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B1256.1993Dokumentnummer
JFR_10059384_93B01256_01