RS Vwgh 1996/8/27 96/05/0186

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Veröffentlicht am 27.08.1996
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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §54;
BauO Wr §81 Abs6;

Rechtssatz

Grundsätzlich ist die Frage, ob geplante Dachgauben den Eindruck einer geschlossenen Front machen, nach den eingereichten Plänen zu beurteilen (Hinweis E 15.11.1988, 87/05/0212). Dies ergibt sich allein schon aus dem Umstand, daß es sich bei dem Bauverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt. Für den Fall einer nachträglichen Baubewilligung allerdings kann der optische Eindruck von dem bereits iSd eingereichten Pläne errichteten Gebäude dann von maßgeblicher Bedeutung sein, wenn der Eindruck einer geschlossenen Front aufgrund der Pläne zweifelhaft ist und der Augenschein somit iSd § 54 AVG der Aufklärung der Sache dient (Hinweis E 15.12.1986, 83/10/0284).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996050186.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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