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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Aus den Vorschriften über die Sicherstellung der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung erwachsen keine Nachbarrechte (Hinweis E 15.5.1990, 90/05/0068, VwSlg 13199 A/1990). Hinsichtlich der Anlagen zur Beseitigung von Niederschlagswässern steht jedoch den Nachbarn insoweit ein subjektives öffentliches Recht zu, als damit Immissionen, dh schädliche Einflüsse auf ihr Grundstück, zur Debatte stehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996050104.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009