RS Vwgh 1996/8/27 96/05/0104

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Veröffentlicht am 27.08.1996
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1976 §46 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Aus den Vorschriften über die Sicherstellung der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung erwachsen keine Nachbarrechte (Hinweis E 15.5.1990, 90/05/0068, VwSlg 13199 A/1990). Hinsichtlich der Anlagen zur Beseitigung von Niederschlagswässern steht jedoch den Nachbarn insoweit ein subjektives öffentliches Recht zu, als damit Immissionen, dh schädliche Einflüsse auf ihr Grundstück, zur Debatte stehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996050104.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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