RS Vwgh 1996/8/27 95/05/0154

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Veröffentlicht am 27.08.1996
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Index

L85004 Straßen Oberösterreich
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
LStG OÖ 1991 §36 Abs2;
MRKZP 01te Art1;
StGG Art5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/10/11 94/05/0202 1

Stammrechtssatz

Im Enteignungsverfahren ist - abgesehen vom Gegenstand und Umfang der Enteignung sowie von der Wirtschaftlichkeit der Bauausführung - nur mehr die Frage zu prüfen, ob die Enteignung der für die Realisierung des Straßenbauvorhabens vorgesehenen Grundstücke im beantragten Umfang erforderlich ist. Die Rechtskraft des straßenrechtlichen Bewilligungsbescheides schränkt sohin die Prüfung der Notwendigkeit der Enteignung wesentlich ein (Hinweis E 27.1.1987, 86/05/0163).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995050154.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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