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32 SteuerrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Gleichheitswidrigkeit der unterschiedlichen Belastung von Rohölen und Erdölprodukten bei der ErdölsonderabgabeRechtssatz
Die Wortfolge ", 2. bei Erdölprodukten 8 vH der Bemessungsgrundlage" in §4 des BG vom 26.11.80, mit dem eine Sonderabgabe von Erdöl erhoben wird, BGBl 554, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl 557/1985, 312/1987 und 29/1991, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Der der Regelung der Abgabenhöhe in §4 BG BGBl 554/1980, mit dem eine Sonderabgabe von Erdöl erhoben wird (=SEG), für Rohöle (mit 2,4 vH der Bemessungsgrundlage) und für Erdölprodukte (mit 8 vH der Bemessungsgrundlage) zugrundeliegende Ausbeutesatz von 30 Prozent an Motorenbenzinen und Dieselölen aus Rohölen erweist sich bei weitem als verfehlt. Damit wird eine weitaus höhere Sonderabgabenbelastung für die Erzeugung von Erdölprodukten im Vergleich zur Gewinnung oder Einfuhr von Rohölen bewirkt, für die mit Rücksicht auf die Absicht des Gesetzgebers, die Menge an Motorentreibstoffen gleichsam in die für ihre Erzeugung erforderliche Menge an Rohöl "umzurechnen" (vgl die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 477 BlgNR 15. GP, S 3) kein - sachlicher - Grund besteht.
Nicht die inländische Wertschöpfung sollte das Maß für die Erdölsonderabgabe sein, sondern wegen des ordnungspolitischen Zwecks der Abgabe sollten Motorentreibstoffe gleich ihrem Ausgangsstoff, dem Rohöl, besteuert werden.
Die sachlich (in Anbetracht des Zieles einer gleichmäßigen Abgabenbelastung) nicht begründbare Differenzierung der Abgabenbelastung von Rohölen und Erdölprodukten in §4 BG BGBl 554/1980, mit dem eine Sonderabgabe von Erdöl erhoben wird (=SEG), widerspricht entweder hinsichtlich der Abgabenhöhe bei Rohölen oder hinsichtlich der Abgabenhöhe bei Erdölprodukten dem Gleichheitssatz. Zweifellos liegt es nämlich in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, je nach dem erwünschten Steueraufkommen entweder von der 8 prozentigen Sonderabgabe bei Erdölprodukten oder von der 2,4 prozentigen Sonderabgabe bei Rohölen ausgehend entsprechend dem tatsächlichen Ausbeutesatz die Steuerhöhe beim jeweils anderen Steuerobjekt entsprechend dem Ziel einer gleichmäßigen Abgabenbelastung festzulegen.
(Anlaßfälle: E v 30.06.94, B953/92, B1748/92; E v 20.06.94, B325/94 - Quasi-Anlaßfall: Aufhebung der angefochtenen Bescheide).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Erdölsonderabgabe, Sonderabgabe von ErdölEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:G250.1993Dokumentnummer
JFR_10059384_93G00250_01