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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die von einer Wohnanlage ausgehenden Beeinträchtigungen, welche Gegenstand des Nachbarschutzes sind, enden grundsätzlich mit der Einbringung der Abwässer dieses Bauvorhabens in die öffentliche Kanalisationsanlage. Die vorgesehenen Einbringungen in diese Kanalisationsanlage sind wiederum bei der Bewilligung derselben zu berücksichtigen. Dies ergibt sich auch aus § 41 Abs 4 lit a OÖ BauO 1976, wonach von der Bewilligungspflicht gem § 41 Abs 1 OÖ BauO 1976 Kanäle, jedoch nicht Hauskanalanlagen bis zum Anschluß an den öffentlichen Kanal, ausgenommen sind. Die Auswirkungen der Hauskanalanlage sind somit mit dem Anschluß an den öffentlichen Kanal begrenzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996050104.X02Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009