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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §73 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1992/09/15 92/05/0057 1 (hier: der Umstand, daß die belBeh gem § 36 Abs 2 VwGG einen Bescheid erlassen hat, spielt im Hinblick auf § 34 Abs 3 VwGG keine Rolle)Stammrechtssatz
Bei sachbezogenen baurechtlichen Verfahren tritt nach stRsp des VwGH der Rechtsnachfolger im Eigentum eines Grundstückes oder Bauwerkes in das laufende baurechtliche Verfahren mit den gleichen Rechten und Pflichten ein, wie sie dem Rechtsvorgänger zustanden (Hinweis E 12.10.1955, 3282/54, VwSlg 3847 A/1955). Dementsprechend sind im gegenständlichen Beschwerdefall nicht die Rechtsvorgänger, sondern ihre Rechtsnachfolger im Eigentum eines Grundstückes oder Bauwerkes zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde berechtigt, weil sie selbst mit der Übertragung ihres Eigentumsrechtes an der Liegenschaft oder an dem Bauwerk aus dem anhängigen Verfahren ausgeschieden und ihre Rechtsnachfolger in dieses Verfahren eingetreten sind. Daher ist die von den Rechtsvorgängern erhobene Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
Parteistellung ParteienantragMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinBaurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995050277.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009