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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art139 Abs3;Rechtssatz
Eine "positive Ergreiferprämie" (hier iZm der teilweisen Aufhebung der verbalen Umschreibung von Flächenwidmungen) ist der österreichischen Rechtsordnung fremd. Gem Art 139 Abs 6 B-VG ist eine vom VfGH als gesetzwidrig aufgehobene Verordnung - anders als bei anderen vor der Aufhebung verwirklichten Tatbeständen - in bezug auf den Anlaßfall nicht anzuwenden (siehe jedoch Art 139 Abs 3 B-VG), sondern es muß der Fall im fortgesetzten Verfahren beim VwGH anhand der bereinigten Rechtslage nach Wegfall des aufgehobenen Teils der Verordnung geprüft werden (Hinweis E 27.2.1996, 96/05/0017, 0018), und zwar ohne Wertung dahingehend, ob es sich dabei um eine für den Bf günstigere oder ungünstigere Ausgangsposition handelt.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Gegenseitige Beziehung: VwGH - VfGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996060131.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009