RS Vwgh 1996/8/29 96/06/0175

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Veröffentlicht am 29.08.1996
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2;
BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Durch die Zurückweisung der Vorstellung gegen einen Bescheid, mit dem ein gegen den Pächter eines Grundstückes erlassener Beseitigungsauftrag in bezug auf bestimmte, auf dem Grundstück befindliche Gebäude ersatzlos behoben wird, kann der Eigentümer des Grundstückes, auch wenn er Eigentümer einiger der vom aufgehobenen baupolizeilichen Auftrag erfaßten Gebäude ist, nicht in Rechten verletzt sein.

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996060175.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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