RS Vwgh 1996/8/29 95/06/0200

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Veröffentlicht am 29.08.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;

Rechtssatz

Gem § 45 Abs 3 AVG ist den Parteien lediglich das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bekanntzugeben (eine Notwendigkeit zur Einräumung neuerlichen Parteiengehörs nach Änderung der Rechtslage ergibt sich daher in der Regel nur dann, wenn die Behörde ihre Entscheidung aufgrund der neuen Rechtslage auf andere, den Parteien noch nicht vorgehaltene Sachverhaltselemente stützen möchte (Hinweis E 21.12.1989, 88/06/0010).

Schlagworte

Parteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenParteiengehör Änderung der Rechtslage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995060200.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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