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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Gem § 45 Abs 3 AVG ist den Parteien lediglich das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bekanntzugeben (eine Notwendigkeit zur Einräumung neuerlichen Parteiengehörs nach Änderung der Rechtslage ergibt sich daher in der Regel nur dann, wenn die Behörde ihre Entscheidung aufgrund der neuen Rechtslage auf andere, den Parteien noch nicht vorgehaltene Sachverhaltselemente stützen möchte (Hinweis E 21.12.1989, 88/06/0010).
Schlagworte
Parteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenParteiengehör Änderung der RechtslageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995060200.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
17.03.2016