RS Vwgh 1996/8/29 96/06/0168

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.08.1996
beobachten
merken

Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/11 Grundbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1045;
ABGB §431;
AVG §8;
BauO Tir 1989 §30;
BauRallg;
GBG 1955 §4;
VwRallg;

Rechtssatz

Mangels einer besonderen Regelung, was die Tir BauO 1989 unter "Eigentümer" versteht, muß bei Beurteilung dieser Frage ausschließlich auf die Normen des Zivilrechts abgestellt werden. § 30 Tir BauO 1989 ist nicht auf bücherliche Eigentümer zu beschränken, sondern umfasst auch außerbücherliches Eigentum (Hinweis E 18.4.1985, 85/06/0046, 0047 betreffend § 30 Tir BauO 1978; hier ist der Bf Nachbar nicht "außerbücherlicher Eigentümer", weil ein Tauschvertrag keinen Ausnahmetatbestand zu dem gem § 431 ABGB geltenden Eintragungsgrundsatz darstellt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996060168.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten