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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §1045;Rechtssatz
Mangels einer besonderen Regelung, was die Tir BauO 1989 unter "Eigentümer" versteht, muß bei Beurteilung dieser Frage ausschließlich auf die Normen des Zivilrechts abgestellt werden. § 30 Tir BauO 1989 ist nicht auf bücherliche Eigentümer zu beschränken, sondern umfasst auch außerbücherliches Eigentum (Hinweis E 18.4.1985, 85/06/0046, 0047 betreffend § 30 Tir BauO 1978; hier ist der Bf Nachbar nicht "außerbücherlicher Eigentümer", weil ein Tauschvertrag keinen Ausnahmetatbestand zu dem gem § 431 ABGB geltenden Eintragungsgrundsatz darstellt).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996060168.X01Im RIS seit
11.07.2001