RS Vwgh 1996/8/29 94/09/0127

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Veröffentlicht am 29.08.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ABGB §863 impl;
AuslBG §19 Abs1;
AuslBG §4 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/09/0085 E 18. Oktober 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Die Beschäftigung einer vom Arbeitsamt zugewiesenen "Ersatzkraft" kann nicht ohne Rückfrage durch die Behörde beim Arbeitgeber als Zurücknahme des Antrages auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ausgelegt werden. Es kann dem Antragsteller (Arbeitgeber) nicht eine Absicht unterstellt werden, die er nicht hat. Aus der Beschäftigung einer "Ersatzkraft" kann rechtens auch nicht auf eine stillschweigende Rücknahme eines Antrages auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für einen namentlich beantragten Ausländer geschlossen werden (Hinweis E 28.6.1989, 89/09/0229).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994090127.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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