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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Rechtssatz
Da das Vorprüfungsverfahren nach § 28 Abs 2 lit a Vlbg BauG 1972, § 28 Abs 2 lit b Vlbg BauG 1972, § 28 Abs 2 lit c Vlbg BauG 1972 und § 28 Abs 2 lit d Vlbg BauG 1972 die Aufgabe hat, festzustellen, ob ein Bauvorhaben den dort genannten Verordnungen widerspricht, kann schon mangels Normierung einer besonderen rechtlichen Wirkung des Vorprüfungsbescheides (etwa analog der Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen gem § 9 Wr BauO und § 10 Wr BauO) nicht davon ausgegangen werden, daß der Ausspruch, ein Bauvorhaben widerspräche nicht den genannten Verordnungen, auch auf eine aufgrund einer neuen Verordnung geänderten Rechtslage Rechtswirkungen entfaltet. Ein derartiger Bescheid hat den Charakter eines Feststellungsbescheides, wobei sich die Feststellung angesichts des Gesetzeswortlautes nur auf die zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides geltenden generellen Rechtsvorschriften beziehen kann. Der § 28 Abs 6 zweiter Satz Vlbg BauG 1972 kann nur dahin verstanden werden, daß die Beh an die rechtskräftige Entscheidung über die Vorprüfung nach Ablauf von zwei Jahren auch dann nicht mehr gebunden ist, wenn sich die Rechtslage nicht geändert hat.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996060138.X02Im RIS seit
25.01.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009