RS Vwgh 1996/8/29 96/06/0138

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Veröffentlicht am 29.08.1996
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
BauG Vlbg 1972 §28 Abs2 lita;
BauG Vlbg 1972 §28 Abs2 litb;
BauG Vlbg 1972 §28 Abs2 litc;
BauG Vlbg 1972 §28 Abs2 litd;
BauG Vlbg 1972 §28 Abs6;

Rechtssatz

Da das Vorprüfungsverfahren nach § 28 Abs 2 lit a Vlbg BauG 1972, § 28 Abs 2 lit b Vlbg BauG 1972, § 28 Abs 2 lit c Vlbg BauG 1972 und § 28 Abs 2 lit d Vlbg BauG 1972 die Aufgabe hat, festzustellen, ob ein Bauvorhaben den dort genannten Verordnungen widerspricht, kann schon mangels Normierung einer besonderen rechtlichen Wirkung des Vorprüfungsbescheides (etwa analog der Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen gem § 9 Wr BauO und § 10 Wr BauO) nicht davon ausgegangen werden, daß der Ausspruch, ein Bauvorhaben widerspräche nicht den genannten Verordnungen, auch auf eine aufgrund einer neuen Verordnung geänderten Rechtslage Rechtswirkungen entfaltet. Ein derartiger Bescheid hat den Charakter eines Feststellungsbescheides, wobei sich die Feststellung angesichts des Gesetzeswortlautes nur auf die zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides geltenden generellen Rechtsvorschriften beziehen kann. Der § 28 Abs 6 zweiter Satz Vlbg BauG 1972 kann nur dahin verstanden werden, daß die Beh an die rechtskräftige Entscheidung über die Vorprüfung nach Ablauf von zwei Jahren auch dann nicht mehr gebunden ist, wenn sich die Rechtslage nicht geändert hat.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996060138.X02

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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