RS VwGH Erkenntnis 1996/08/29 96/09/0203

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Veröffentlicht am 29.08.1996
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Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/09/0205 E 29. August 1996 Rechtssatz

Der VfGH hat mit E 13.6.1996, G 1395/95, ausgesprochen, daß § 4 Abs 7 AuslBG idF Nov BGBl 1990/450, verfassungswidrig war. Diese den angefochtenen Bescheid allein tragende Gesetzesstelle war im Beschwerdefall als einem der Anlaßfälle gem Art 140 Abs 7 B-VG nicht mehr anzuwenden, weshalb der angefochtene Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben war.

Gerichtsentscheidung
VfGH 1996/06/13 G1395/95;
Im RIS seit
20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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