Der VfGH hat mit E 13.6.1996, G 1395/95, ausgesprochen, daß § 4 Abs 7 AuslBG idF Nov BGBl 1990/450, verfassungswidrig war. Diese den angefochtenen Bescheid allein tragende Gesetzesstelle war im Beschwerdefall als einem der Anlaßfälle gem Art 140 Abs 7 B-VG nicht mehr anzuwenden, weshalb der angefochtene Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben war.