RS Vfgh 1994/6/17 B105/93

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Veröffentlicht am 17.06.1994
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2
Flächenwidmungsplan-Änderung der Stadtgemeinde Neunkirchen vom 13.05.91 betreffend den vereinfachten Flächenwidmungsplan der KG Neunkirchen
Nö ROG 1976 §14 Abs3
Nö ROG 1976 §16 Abs1 Z3
Nö ROG 1976 §22 Abs1 Z2
Nö ROG 1976 §30

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit der Änderung eines vereinfachten Flächenwidmungsplans hinsichtlich einer Umwidmung von "Bauland-Betriebsgebiet" in "Bauland-Industriegebiet"; wesentliche Änderung der Grundlagen aufgrund neuer Rechtslage; Erfüllung raumordnungsrechtlicher Verpflichtungen durch die fragliche Umwidmung

Rechtssatz

Keine Gesetzwidrigkeit der Änderung des vereinfachten Flächenwidmungsplans der KG Neunkirchen mit der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Neunkirchen vom 13.05.91, Z III/14/S/1991, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 10.07.91 bis 24.07.91, genehmigt durch Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 02.07.91, Z R/1-R-416/016.

Indem der Landesgesetzgeber durch §30 Abs4 Nö ROG 1976 die ursprünglich intendierte Rechtswirkung der gemeindlichen Widmung zum Betriebsbaugebiet dadurch verändert hat, daß er die Verwendung der gewidmeten Gebiete für Baulichkeiten solcher Betriebe, die nur mehr in Industriegebieten zulässig sind, ausschloß, ist für die Gemeinde die vom Nö ROG 1976 jedenfalls nicht ausgeschlossene Notwendigkeit entstanden, ihre ursprüngliche Planungsabsicht durch die ausdrückliche Widmung der hier fraglichen Liegenschaften zum Industriegebiet zu verwirklichen.

Bei den als Industriegebieten gewidmeten Flächen hat es der Gesetzgeber offenkundig von vornherein der Vollziehung im Einzelfall überlassen, durch entsprechende Vorkehrungen und Auflagen auf die Verträglichkeit der auf den entsprechenden Flächen stattfindenden industriellen Produktion mit den angrenzenden Wohngebieten hinzuwirken.

Was schließlich die raumordnungsrechtliche Verpflichtung anlangt, Wohnbauland durch Abschirmung gegenüber Industriegebieten weitestgehend störungsfrei zu halten, ist darauf zu verweisen, daß es gerade die Absicht der vorliegenden Flächenwidmungsplanänderung war, durch Erweiterung des - wenn auch bescheidenen - Grüngürtels zwischen dem Wohngebiet und dem nunmehrigen Industriegebiet sowie durch die Ermöglichung einer emissionsreduzierten Produktion in geschlossenen Hallen im nunmehrigen Industriegebiet dafür zu sorgen, daß das bestehende benachbarte Wohnbauland nach Möglichkeit abgeschirmt wird.

Der raumordnungsrechtliche Grundsatz einer möglichsten Vermeidung einer wechselseitigen Beeinträchtigung verschiedener Flächenwidmungen und dementsprechender -nutzungen im Hinblick auf die konkreten, durch die Planung zu bewältigenden örtlichen Verhältnisse und Gegebenheiten (- wie es etwa eine bereits vorhandene Bebauung darstellt -) sowie die Art der jeweils aneinandergrenzenden Flächenwidmungen und der mit diesen von Rechts wegen verbundenen zulässigen Emissionen ist begrenzt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Abänderung (Flächenwidmungsplan)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B105.1993

Dokumentnummer

JFR_10059383_93B00105_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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