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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §477;Rechtssatz
Gem § 30 Abs 2 Vlbg BauG 1972 sind Einwendungen der Parteien, mit denen eine Verletzung anderer als im § 30 Abs 1 Vlbg BauG 1972 genannter öffentlich-rechtlicher Vorschriften behauptet wird, als unzulässig zurückzuweisen und Einwendungen, die sich auf das Privatrecht stützen, auf den Rechtsweg zu verweisen. Die Frage, ob der Servitutsweg auch nach Errichtung des Projektes noch vertragskonform genutzt wird, ist eine Frage der Interpretation des Dienstbarkeitsvertrages.
Schlagworte
Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995060216.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009