RS Vwgh 1996/8/29 95/06/0236

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.08.1996
beobachten
merken

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Stmk 1968 §3 Abs1;
BauO Stmk 1968 §61;
BauO Stmk 1968 §71a;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Das Baubewilligungsverfahren und das Widmungsbewilligungsverfahren nach der Stmk BauO 1968 (welches offenbar gemeint ist) sind vom Verfahren zur Erteilung eines baupolizeilichen Beseitigungsauftrages zu unterscheiden. Aufgrund eines Antrages nach § 70a Stmk BauO 1968 kann der Antragsteller nicht in einem Recht auf Ausschreibung einer Bauverhandlung oder Beiziehung als Partei im Baubewilligungsverfahren oder Widmungsbewilligungsverfahren verletzt sein.

Schlagworte

Baurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher Auftrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995060236.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten