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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Das Baubewilligungsverfahren und das Widmungsbewilligungsverfahren nach der Stmk BauO 1968 (welches offenbar gemeint ist) sind vom Verfahren zur Erteilung eines baupolizeilichen Beseitigungsauftrages zu unterscheiden. Aufgrund eines Antrages nach § 70a Stmk BauO 1968 kann der Antragsteller nicht in einem Recht auf Ausschreibung einer Bauverhandlung oder Beiziehung als Partei im Baubewilligungsverfahren oder Widmungsbewilligungsverfahren verletzt sein.
Schlagworte
Baurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher AuftragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995060236.X02Im RIS seit
03.05.2001