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L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
B-VG Art139 Abs3;Rechtssatz
Hat der VfGH nur die ZUSÄTZLICH zur flächendeckend angenommenen Widmung vorgenommene verbale Umschreibung von Widmungen aufgehoben, ändert sich an der Geltung der (nicht aufgehobenen) Widmung nichts.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996060131.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009