RS Vwgh 1996/8/29 96/09/0181

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Veröffentlicht am 29.08.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1332;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Ist die Versäumung der Frist zur Beschwerdeerhebung auf ein unvorhergesehenes Ereignis, nämlich auf die iZm einer gesundheitlichen Beeinträchtigung irrtümlich unterbliebene Postaufgabe durch den Vertreter des Bf zurückzuführen, besteht kein Grund zur Annahme, daß dem Vertreter nicht nur ein minderer Grad des Versehens unterlaufen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996090181.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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