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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1332;Rechtssatz
Ist die Versäumung der Frist zur Beschwerdeerhebung auf ein unvorhergesehenes Ereignis, nämlich auf die iZm einer gesundheitlichen Beeinträchtigung irrtümlich unterbliebene Postaufgabe durch den Vertreter des Bf zurückzuführen, besteht kein Grund zur Annahme, daß dem Vertreter nicht nur ein minderer Grad des Versehens unterlaufen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996090181.X01Im RIS seit
20.11.2000