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L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
RPG Vlbg 1973 §2 Abs2 litc;Rechtssatz
Eine Verordnung gem § 30 Vlbg RPG, mit der die Gemeindevertretung, ohne daß ein Bebauungsplan erlassen wurde, für das ganze Gemeindegebiet oder für Teile derselben das Maß der baulichen Nutzung festlegen kann, ist in rechtlicher Hinsicht (bezüglich der Frage der Genehmigungspflicht der Verordnung durch die Landesregierung) mit einer Verordnung, mit der ein Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan erlassen wurde, nicht gleichgestellt. Eine Verordnung, mit der die Baunutzungszahl festgesetzt wurde, dient der Verwirklichung des Raumplanungszieles durch Schaffung der räumlichen Voraussetzungen für gesunde Lebensbedingungen, insbesondere Wohnbedingungen, Arbeitsbedingungen und Freizeitbedingungen iSd § 2 Abs 2 lit c Vlbg RPG (Hinweis E 15.12.1994, 94/06/0153).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996060138.X04Im RIS seit
25.01.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009