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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §38;Rechtssatz
Eine baurechtliche Bewilligung kann, wenn sie nur nach Beurteilung einer zivilrechtlichen Vorfrage (hier: ob und in welchem Umfang eine Dienstbarkeit besteht) ergehen kann, keine Wirkung auf die zivilrechtlichen Verhältnisse zwischen den Beteiligten haben. Die Dienstbarkeit erfährt somit durch die Baubewilligung keine inhaltliche Veränderung (Hinweis E 16.10.1986, 86/06/0046).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995060216.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009