RS Vwgh 1996/8/29 94/09/0106

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.08.1996
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §52;
HVG §21 Abs1;
HVG §22;

Rechtssatz

Die Beurteilung des Gangbildes des Beschädigten als "unauffällig und flüssig" im Gutachten des Sachverständigen wird allein nicht dadurch unschlüssig, weil der Beschädigte nicht - gesondert - aufgefordert worden ist, vor dem Sachverständigen "zu gehen".

Schlagworte

Gutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen Gutachten rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994090106.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten