Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Die Beurteilung des Gangbildes des Beschädigten als "unauffällig und flüssig" im Gutachten des Sachverständigen wird allein nicht dadurch unschlüssig, weil der Beschädigte nicht - gesondert - aufgefordert worden ist, vor dem Sachverständigen "zu gehen".
Schlagworte
Gutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen Gutachten rechtliche BeurteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994090106.X02Im RIS seit
20.11.2000