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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die Berufung eines Antragstellers (hier Bauwerbers), dem mit der Erlassung eines Bescheides in erster Instanz voll entsprochen worden ist (und der Bescheid im übrigen gegenüber den anderen am Verfahren beteiligten Parteien bereits rechtskräftig geworden ist), ist unzulässig (Hinweis E 17.9.1991, 91/05/0037).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Baurecht Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995060128.X07Im RIS seit
20.11.2000