RS Vwgh 1996/8/29 95/06/0128

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Veröffentlicht am 29.08.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;

Rechtssatz

Die Berufung eines Antragstellers (hier Bauwerbers), dem mit der Erlassung eines Bescheides in erster Instanz voll entsprochen worden ist (und der Bescheid im übrigen gegenüber den anderen am Verfahren beteiligten Parteien bereits rechtskräftig geworden ist), ist unzulässig (Hinweis E 17.9.1991, 91/05/0037).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Baurecht Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995060128.X07

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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