RS Vwgh 1996/8/29 95/09/0014

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Veröffentlicht am 29.08.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs1;
AVG §45 Abs3;

Rechtssatz

Die belBeh darf ohne Gewährung von Parteiengehör allein aus dem Ankreuzen der Rubrik "keine weiteren Vorstellungen erwünscht" in den Rückmeldungen über die Vorstellung der zugewiesenen Arbeitskräfte nicht annehmen, der Arbeitgeber habe damit jegliche weitere Vorstellung von vorgemerkten Arbeitskräften abgelehnt (hier: Ein derartiger Vorhalt wäre umsomehr notwendig gewesen, weil für den Arbeitgeber nach Durchführung des erfolglosen Ersatzkräftestellungsverfahrens keineswegs in eindeutiger Weise erkennbar war, daß überhaupt geeignete Ersatzkräfte zur Verfügung stehen).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses Parteiengehör Rechtliche Würdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995090014.X01

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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