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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerordnungLeitsatz
Verfehlte und im Hinblick auf die örtliche Gesamtsituation sachfremde Widmung eines Grundstücks mit baurechtlicher Widmungsbewilligung und nach bereits erteilter Baubewilligung als Freiland; Verstoß gegen das GleichheitsgebotRechtssatz
Die "Flächenwidmungsplan-Änderung Nr. 1" der Gemeinde Lassing (beschlossen vom Gemeinderat am 23.02., 28.06. und 14.09.88) wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Im Hinblick auf die örtliche Gesamtsituation erweist sich die Aufrechterhaltung der Widmung des Grundstücks 1773/5, für das im Jahr 1978 die baurechtliche Widmungsbewilligung sowie die Baubewilligung zu dem sodann errichteten Wohnhaus erteilt wurde, als Freiland als völlig sachwidrig; sie steht nicht nur mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht im Einklang, sondern überdies mit der auch anläßlich der Erteilung der Widmungsbewilligung verfolgten Absicht, das Siedlungsgebiet "Treschmitz" abzurunden. Unter der somit zutreffenden Voraussetzung, daß dieses Grundstück nicht als Freiland sondern in der gleichen Weise wie das übrige Ortschaftsgebiet (nämlich als Sanierungsgebiet der Kategorie Dorfgebiet) hätte gewidmet werden sollen, findet sich kein vernünftiger Grund, bezüglich des Grundstücks der Beteiligten (1773/4) etwas anderes anzunehmen.
Der Verfassungsgerichtshof ist daher der Meinung, daß eine verfehlte, im Hinblick auf den Gesamtzusammenhang sachfremde Widmung vorliegt. Sie beruht auf einer gleichheitswidrigen Handhabung des Stmk Raumordnungsgesetzes und widerspricht dem Sachlichkeitsgebot, welches dem (auch den Verordnungsgeber bindenden - zB VfSlg. 12171/1989) Gleichheitsgebot immanent ist (s. zum Sachlichkeitsgebot im allgemeinen zB VfSlg. 8457/1978, S 454).
(Anlaßfall: E v 17.06.94, B513/91 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides).
Schlagworte
Raumordnung, FlächenwidmungsplanEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:V15.1994Dokumentnummer
JFR_10059383_94V00015_01