RS Vwgh 1996/8/29 96/09/0207

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Veröffentlicht am 29.08.1996
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs7;
B-VG Art140 Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/08/29 96/09/0203 1

Stammrechtssatz

Der VfGH hat mit E 13.6.1996, G 1395/95, ausgesprochen, daß § 4 Abs 7 AuslBG idF Nov BGBl 1990/450, verfassungswidrig war. Diese den angefochtenen Bescheid allein tragende Gesetzesstelle war im Beschwerdefall als einem der Anlaßfälle gem Art 140 Abs 7 B-VG nicht mehr anzuwenden, weshalb der angefochtene Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996090207.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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