RS Vwgh 1996/8/29 95/06/0252

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Veröffentlicht am 29.08.1996
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Index

L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg
L82000 Bauordnung

Norm

BauRallg;
RPG Vlbg 1973 §23 Abs1;
RPG Vlbg 1973 §37 Abs4;
RPG Vlbg 1973 §38;

Rechtssatz

§ 38 Vlbg RPG bestimmt, daß Rechtswirkungen erst nach Einleitung des Umlegungsverfahrens, dh nach Erlassung einer Verordnung nach § 37 Abs 4 Vlbg RPG eintreten können. Vorher entfaltet ein geplantes Umlegungsverfahren keine Rechtswirkungen. Aus diesem Grund kann ein beabsichtigtes Umlegungsverfahren weder ein rechtliches Hindernis für die Erteilung einer Baubewilligung noch ein iSd § 23 Abs 1 Vlbg RPG zulässiger Grund für eine Bausperreverordnung sein, weil die genannte Bestimmung eine Verordnung zur Sicherung eines Umlegungsverfahren nicht zuläßt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995060252.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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