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L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
BauRallg;Rechtssatz
§ 38 Vlbg RPG bestimmt, daß Rechtswirkungen erst nach Einleitung des Umlegungsverfahrens, dh nach Erlassung einer Verordnung nach § 37 Abs 4 Vlbg RPG eintreten können. Vorher entfaltet ein geplantes Umlegungsverfahren keine Rechtswirkungen. Aus diesem Grund kann ein beabsichtigtes Umlegungsverfahren weder ein rechtliches Hindernis für die Erteilung einer Baubewilligung noch ein iSd § 23 Abs 1 Vlbg RPG zulässiger Grund für eine Bausperreverordnung sein, weil die genannte Bestimmung eine Verordnung zur Sicherung eines Umlegungsverfahren nicht zuläßt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995060252.X01Im RIS seit
03.05.2001